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Das Eigenheimzulagengesetz im ÜberblickMit dem Eigenheimzulagengesetz wurde die progressionsabhängige Förderung nach § 10e EstG durch eine progressionsunabhängige Zulage ersetzt. Vor allem Familien mit Kindern und einem mittleren Einkommen und die Bauherren in den neuen Bundesländern werden gefördert. Zusätzlich werden ökologisches Bauen und der Erwerb von Anteilen eigentumsorientierter Genossenschaften unterstützt. Grundförderung beim WohnungsneubauJeder Bürger erhält einmal im Leben für den Neubau einer selbstgenutzten Wohnung eine Eigenheimzulage. Sie wird auf die Dauer von maximal acht Jahren gezahlt und beträgt bis zu 5.000 DM (5 % der Herstellungs- oder Anschaffungskosten einer Wohnung inklusive Grundstück bis zu 100.000 DM). Ausbauten und Erweiterungen werden bis Ende 1996 einem Neubau, danach einem Altbau gleichgesetzt. Die Neubauzulage erhält auch, wer die Wohnung bis zum Ende des zweiten Jahres nach dem Jahr der Fertigstellung erwirbt. Dies alles gilt unabhängig davon, ob der Betreffende Steuern zahlt oder nicht. Die Neuregelung gilt allerdings nicht für diejenigen, die bereits eine Steuervergünstigung nach § 10e oder § 7b EstG in Anspruch genommen haben. Grundförderung für AltbautenAuch der Erwerb von Altbauten wird gefördert. Die Eigenheimzulage beträgt hier 2,5 % der Anschaffungskosten der Wohnung inklusive Grundstück, höchstens 2.500 DM jährlich. Der Altbauerwerb liegt vor, wenn die Wohnung ab dem dritten Jahr nach Fertigstellung erworben wird. |
Besondere Unterstützung für Familien mit KindernAnstelle des Baukindergeldes in Höhe von 1.000 DM erhalten Eltern eine Kinderzulage von 1.500 DM jährlich pro Kind. Förderung ökologischer BaumaßnahmenUm einen steuerlichen Anreiz zur Reduzierung des Energieverbrauchs zu geben und damit den CO2-Ausstoß nachhaltig zu mindern, wird die Eigenheimzulage um weitere Zulagen aufgestockt (wir berichten dazu regelmäßig). Vorkostenpauschale und Abzug
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Fälle aus der Praxis:
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